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Satzung

Förderverein der Grundschule Sprendlingen

§ 1

Name und Sitz des Vereins

1)      Der am 14.05.1997 gegründete Verein führt den Namen "Förderverein der Grundschule Sprendlingen", nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "eingetragener Verein" (e. V.)

2)      Der Verein hat seinen Sitz in 55576 Sprendlingen

 

§ 2

Zweck des Vereins

1)      Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. Er trägt sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden.
Er fördert
- alle schulischen Aktivitäten,
- die zusätzliche Ausstattung der Schule mit Lehr-, Lernmitteln und Einrichtungen, sofern sie nicht vom Schulträger erbracht wird. Die Rechte des Schulträgers sind bei allen Maßnahmen zu berücksichtigen.
- die vom Förderverein beschafften beweglichen Gegenstände bleiben im Eigentum desselben und werden der Schule zur unbefristeten Nutzung überlassen.

2)      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

3)      Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4

Mitgliedschaft

1)      Mitglied des Vereins können alle volljährigen natürlichen Personen, juristische Personen oder Personenvereinigungen werden, die gewillt sind, den Vereinszweck anzuerkennen und zu fördern.

2)      Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Aufnahmetag ist jeweils der 01.01. des Beitrittsjahres.

3)      Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung sind dem Antragsteller die Gründe hierfür schriftlich mitzuteilen. Die Einspruchsfrist beträgt 30 Tage. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

4)      Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft. Jedes neue Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung, die es mit seinem Beitritt anerkennt.

5)      Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen; sie haben das aktive und passive Wahlrecht.

6)      In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Bei juristischen Personen und Personenvereinigungen steht dem gesetzlichen Vertreter dasselbe Stimmrecht mit einer Stimme zu.

7)      Die Mitgliedschaftsrechte ruhen bei einem Rückstand von 1 Jahresbeitrag. Beitragsrückstände von mehr als einem Jahr führen zum Ausschluss des Mitgliedes.

8)      Ersatzansprüche irgendwelcher Art, insbesondere Schadensersatzansprüche gegen den Verein oder dessen Organe sind ausgeschlossen, es sei denn, diese hätten vorsätzlich gehandelt.

9)      Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein oder seine Ziele verdient gemacht haben, können nach einer Mitgliedschaft von 6 Jahren zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von Beitragsleistungen befreit.

Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit mindestens 75 % der anwesenden Stimmen beschlossen.

 

 

§ 5

Ende der Mitgliedschaft

1)      Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt
- durch Tod
- durch förmlichen Ausschluss
- durch Verlust der Rechtsfähigkeit

2)      Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verein.

 

§ 6

Austritt

Der Austritt erfolg jeweils zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres (s. § 3).

 

§ 7

Ausschluss

1)      Durch Beschluss des Vorstandes, von dessen Mitgliedern zwei Drittel anwesend sein müssen, kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn folgende Gründe gegeben sind:

a)      Grobe Verstöße gegen die Interessen und Ziele des Vereins; insbesondere gegen Bestimmungen der Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

b)      Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins

c)      Unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins

d)      Rückstand von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung

2)      Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen schriftlich mitzuteilen.

3)      Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung beim Vorstand Beschwerde einlegen.  Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Quorum. Bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluss, steht dem Mitglied der ordentliche Rechtsweg offen.

 

§  8

Beiträge und Mittel

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er wird innerhalb von drei Monaten ab Beitritt zu Gunsten des Vereinskontos fällig. Den  Vorstandsmitgliedern werden nur die nachgewiesenen notwendigen Geschäftsausgaben erstattet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, ausgenommen für nachweisbare, vom Vorstand veranlasste oder genehmigte Auslagen im Sinne § 2, Abs. 1

 

§ 9

Organe des Vereins

sind

-          der Vorstand

-          die Mitgliederversammlung.

 

§ 10

Der Vorstand

1)      Die Mitgliedschaft im Vorstand ist ehrenamtlich.

2)      Im Innenverhältnis gilt: Der Gesamtvorstand besteht aus sieben Mitgliedern des Vereins. Die Wahl des Gesamtvorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren. Der jeweilige Schulleiter ist kraft Amtes zweiter Vorsitzender. Die Mitgliederversammlung wählt außerdem 2 Mitglieder des Lehrerkollegiums in den Gesamtvorstand.

3)      Im Innenverhältnis gilt weiter: Der Vorstand hat das Recht, beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes an seiner Stelle ein andere wählbares Mitglied bis zur Nachwahl bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu berufen. Er hat folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Ausführungen von deren Beschlüssen.
- Erstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes.
- Beschlussfassung im Rahmen der Aufgaben gem. § 2.
- Ausgaben dürfen nur im Einvernehmen mit dem Schulleiter getätigt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die nächste, ggfs. außerordentliche Mitgliederversammlung.

4)      Der Gesamtvorstand wählt aus seiner Mitte jeweils für die Dauer von zwei Jahren den
1. Vorsitzenden
*
2. Schatzmeister
3. Schriftführer
4. 1. Beisitzer
5. 2. Beisitzer
6. 3. Beisitzer
* 2. Vorsitzender ist gemäß § 10 Abs. 2 er jeweilige Schulleiter und kann daher nicht gewählt werden.

Der 1. Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister bilden den "Vorstand" im Sinne des § 26 (2) BGB. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

5)      Im Innenverhältnis gilt: Im Falle seiner Verhinderung wird der 1. Vorsitzende durch den 2. Vorsitzenden vertreten. Ist auch dieser verhindert, so vertritt ihn das in der Reihenfolge genannte nächste Vorstandsmitglied usw.

6)      Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und wenigstens 4 – darunter auch der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Die Einladung erfolgt in der Regel schriftlich unter Bekanntgabe einer Tagesordnung mit einer Mindestfrist von 7 Kalendertagen.

7)      Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. Über die Sitzung ist ein Sitzungsprotokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

 

§ 11

Die Mitgliederversammlung

1)      Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins. Sie dient der Unterrichtung und Aussprache der Mitglieder und der ihr vorbehaltenen Beschlüsse.

2)      Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie soll im letzten Quartal eines Geschäftsjahres stattfinden.

3)      Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den 1. Vorsitzenden. Anträge zur Tagesordnung sind bis zum 3. Tag vor dem Versammlungstermin schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.

4)      Der Mitgliedsversammlung obliegt insbesondere:
- die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
- die Entgegennahme des Kassenberichtes
- die Entlastung des Vorstandes
- die Wahl der Rechnungsprüfer
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- die Änderung der Satzung
- die Auflösung des Vereins

5)      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss schriftlich einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

6)      Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Er kann die Leitung an seinen Stellvertreter oder ein anderes Vorstandsmitglied delegieren.

7)      Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Soweit im Gesetz oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Sie muss jedoch schriftlich erfolgen, wenn eines der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

8)      Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer bzw. dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

 

§ 12

Rechnungsprüfer

1)      Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer, die Mitglied des Vereins sein müssen. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

2)      Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Kasse und der Buchführung des Vereins; sie legen ihren Bericht der ordentlichen Mitgliederversammlung vor.

 

§ 13

Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Verbandsgemeindeverwaltung Sprendlingen-Gensingen, die dieses ausschließlich für soziale/schulische Zwecke verwenden muss.

Dem vom Verein bestellten Liquidator ist über die zweckgebundene Mittelverwendung seitens des Schulträgers spätestens 1 Jahr nach Auflösung Rechenschaft abzugeben.

 

Vorstehende Satzung wurde im März 1997 errichtet. Der unter § 1 genannte Name besteht seit April 2004. Vorher nannte sich der Verein "Förderverein der Grundschule I, Sprendlingen, Schulstraße 44".

Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.).